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MZA fond E 31 sig. X 15 fol. 191-194 (14.12.1690)
Wohl Ehrwürdig in Gott andächtig, hoch- auch wohl gelehrte Herren Pater Rector, Doctores, undt Professores des Hradischer Collegii. Hoch geehrtiste, auch hoch- und viel geehrte Herren. Es von denenselben unentfallen sein, waß gestalten auf Ihr, oder ihrer nachsten Vorfahren ansuchen (just nach dem wier kurtz vorhero am 3ten Febr. 1683 unseren Habrowaner Puhon imgebracht) der damahlige Herr Ollmützer Pater Rector Johannes Miller am 9ten Martii ejusdem Anni 1683 mit dem P. Ministro, und dreyen Coadjutoribus, also selbt fünfter, die Gruft in Sacello SS. Crucis erstigen, und daraus hervorgebracht, welcher massen Way. Herr Wilhelmb Bohuslaw Zaubek, als letzter des männlicher Geblüets, am 15ten Aug. 1615 zu Wychaw gestorben, und allererst sub Annum 1629 in vorerwöhnte Capellen- Gruft beygesetzet worden seye. Welches subterranische Arcanum obgezogener Herr Pater Rector Joannes Miller unserem respective Litii- Consorti und Principalem Herren Ferdinandt Leopolden Dubsky Maltheser- Ritter allererst (nejprvnìjší) am 15ten 8bris 1687 auf gebührendes Edition- Gesuech mitgetheilet hat, etwa weil nach seiner gueten Prudenz und Confienz erwagen, daß dieses punctum obitiis et funerationis aliquid commune des gantzen Geschlechtes seye, und ad contimentiam Causae zu denen welt. Gerichten im sonderes Momentum mache, allerohin sonsten Rechtes und herkommens ist, daß die Geistlichkeit (non obstantibus allis Exemptionibus) ad Consequens toties sich in Attestandum verbündlich mache, quoties ad antecedens sich der ehelichen Copulationen, Baptizationen, oder Funerationen und Begräbnussen, als Christlicher Actuum Publicorum anmassen, oder verfangen thuet. Und solcher gestalten ist des jungen Herrn Zaubek Todesfall hiemit auf dem 15ten Aug. 1615 auskündig gemachet, und föstgesetzet fürs erst.
Andertens nun hat dessen wohl seeler Vatter, Way. Herr Obriste Landt Schreiber Wylim Zaubek, in seinem zu Ollmütz am Freytag vor Fabiani und Sebastiani Anno 1608 [18.2.1608] aufgerichteten Machtbrieflichen Testament unter anderen allßo verordnet: im Fall erstgedachten Sohn Wilhelmb Bohuslaw Zaubek das Vogtbahre 20te Jahr seines Alters nicht ausleben, also mithin pupillariter absterben thette, daß sie ältere verehelichte Tochter Alyna Dubskin also stracks und würcklich, die jüngere Catharina aber sub conditione propere, und ex quo sich ebenfalls verehelichen wurde, pupillariter substituirt sein, und erbanfolgen sollen. Daß aber mehrerwöhnter Sohn in Annis pupillaribus abgeschiden seye, haben wür in unserer hiervorigen Replic de praesentato 28ten Martii 1684 nur muethmassentlich hierob sub inferiren müssen, alldieweil besag Landtafler Attestation er in Lebzeiten beym Hochlöbl. König. Landrecht ihm die Jahre nicht zuerkommern lassen, welches doch insgemain keiner zu unterlassen pflegt, sobald nur immer hiedurch in seiner Freyheit und Güetter sich schweigen kan. Seit anhero dan der Tag seines Todes und daß eine extremum temporis an die Hand geben thuet, so haben wir sursum auf dem Tag seiner Angeburth nach gestueset, und in Vätterl. Testament befunden, daß er in anderten Ehe gebohren seye auß way. Frau Magdalena von Kaunitz, mit welcher (alß eine Freüle des vornemblisten Herren- Standes) hoffentlich sein Herrn Vatter die gewöhnliche Parta Dotalia aufgerichtet haben wirdt. Worauf sodan zu untergehen: Quotiis Liberorum hujus Matrimonii er gewesen ? Und quo die, mense, anno, erzeugt seye ? Wie sonder aller Zweifel der Vatter in seinen Calendariis, oder Handtbüchlen, anverzeichnet. Worin fahls nun im Extract von unbekanter Schrift uns zu Handen gelanget ist, darob suo nomine anbemerkter stehet, daß er diese anderte Frau, als Freüle, geehelichet habe, Anno 1594 am Tag Marci Evangelistae (25.4.1594), hiernach am Sonnabendt vor Jubilate 1595 (10.5.) mit Ihr ergezeugt wie folgt: erstens eine Tochter nahmens Eva, welche vermag Attestation des Ollmützer Collegii im 3te Jahr ihres Alters zu Ollmütz gestorben sein soll, am Sambstag ante Festum OOm Stm Anno 1603 [29.10.], wie erstgedachter Extract von Wortl zu Wortl über eintrift. Andertens erzeigt am Freytag im Vigilia Sti Joanni Baptistae Anno 1596. [23.6.] Sie nun mehro genandte Fundatricin Catharinam Zaubkin, dero Geburths- Tag, Monath, und Jahr die Herren Patres irgend reconditis de causis in Geheimb halten, weilen über Ihr in Refectorio zu Hradisch gestandenes Abbildens hievorn nichts dergleichen super inscribiren lassen. Drittens am anderten Erchtag nach heyl. Dreyfaltigkeit [20.6.] 1598 abermahlen eine Tochter nahmens Johanka gebracht, so Anno 1599 gestorben. Viertens am Montag nach Oculi 1599 [12.3.] mit einen unzeitigen Söhnl abortum erlitten.
5tens die Nacht vor Simonis et Judae 1600 aber mahl (abermahl) einen Sohn Nahmens Jan gezeigt, welcher nach Pauli Bekehrung 1602 [25.1.] die Welt gesegnet.
6tens undt zum aller letzten aber am Erchtag Sti Urbani so war der 25te May 1604 den Sohn quaestionis Vylim Bohuslawen Zaubek gebohren, wonach eodem Anno 1604 die selbige Frau Mutter uhrsprossende Stossin von Kaunitz in Gott verschieden seye, am Erchtag ante vigiliam Stae Catharinae. [23.11.1604] Welches nun auch aliunde nicht anderst sein, und zur treffen kan, weilen unser Copiilicher Extractus Annotationum vermag, daß die erste Fraw Kateržina gebohrne Ragetskin von Milow [sic], allererst am Montag nach Oculi 1593 [22.3.] gestorben seye, undt Ihre älteste Tochter Alynam, nachmahlen verehelichte Dubskin, erzeugt habe am Pfingst- Sonntag 1588, [17.5.] nach dem in vorhergängiger Jahr 1587 am Lichtmeß Montag [2.2.] mit öfter ernandten Herrn Testatore ihr Beylage gehalten worüber hoffentlich in gleichen die Pacta dotalia nach tödtlichen Hintritt des alten Herrn, undt folgendts der jüngser Catharina, sambt allein Originalibus Annotatis generationum verhanden gewesen sein müessen. Womit von hinnen tamquam ese Instrumentis liberorum et propriquorum Communibus, biß in heütigen Tag jeder sein in der Anwardtschaft und Erbfolg vorweisen können solle.
Wider dann Ihre Kayser- und Königl. May. auf die Hh. Patres allergnädigst nur wegen Habrowan undt Zdaunek rescribirt, und denenselben weder in genere, noch specie erlaubt, entweder stracks nach dem Todt des alten Vatter Zaubek das Hauß zu Brün mit allen Documenti zu occupiren, oder nach Eintritt der jungsten Catharina abermahl daß anderte Hauß in Brünn absque Inventario mit allen Documenti und Annotatis hinwegzunemmen wie gleich wohlen geschehen, undt per Instrumenta et dicenda Testium zu anvorstehender Replic ut octo überwisen, und dargethan werden solle. Nun aber allgemeiner Vernunft und Rechten ist, illum teneri ad universam aestimationem Litis, qui Adversario suo probatoria surripuit. Darumben auch, als in Sachen zu Welt. Güetren undt Erb. effects betreffend, unsere vern. R. L. O. fol. 87 b(is) 88 bzw. 99 remissive sub Poena aestimationis Litis haben will, daß jeder sive surripient, sive Vorenthalter, oder Innhaber dergleichen Uhrkunden, die edirung thuen soll.
Dannenhero, und zumahlen die aestimatio Litis univerae über eine halbe Million Reinischen Gulden ersteiget, wüe hiemit die Hh. Patres dienstfreundlich ersuchen, dieselbe wollen, bey Verlust wenigstens einer halben Million (welchen wür schon wissen werden: wie in subsidium auf andere Collegia zur repartiren und zu erhohlen) uns mittels (bis zu gerechtlicher recognoscirung aller originalien) in glaubwürdigen Vidimusen also baldt erfolgen lassen, und überschicken erstlich beede Heyraths- briefe vorgedachter Frauen Zaubkin. Andersters alle Generations- und Geburths- Anverzeichnussen, insonders auf beede geschristrigte Wilhelmb Bohuslawen, und Catharinam Zaubkin. 3tens auch was sich nachrichtliches super Die Mortis der wohlseel. Frauen Alynae Dubskin in dieser gemeinen Erbschaft befunden ? In massen nach weg. Ihrem Ehe Herrn Johann Dubsky eine andere Verzeichnüs obhanden ist, und ausweiset, daß er sie geehelichet am 6ten 9bris 1606, hierauf am Sambstag vor Pauli Bekhörung 23ten Jan. 1610 mit ihr erzeugt unseren respective Herrn Vattern Geörg Wilhelmben Dubsky am 22ten Feb. 1616 aber ein Todes- Töchterle. Von dannen unsere dermahlige Verzeichnüs weither bis auf ihren Todt hinunter mitauslanget. Und was zu Beschluß in 4ten omnium Edendorum daß maxime necessarium ist, ein solches Inventarium aller post mortes hinterbliebenen Briefschaften zu erstatten, worüber sodan ihre Seniores Scientiam nabentes in der Dominicaner Kirche allhie, post ejerationem aequi corationum et restrictionum mentalium, vor dem hochwürdigen im cörperliches Ayd, in vim eines auf solche Fälle gewöhnliches Inventarii Jurati abschwahren, oder in Entstehung und Anstalt dessen die hoch löbl. König. Landrechte dahin sprechen und verföllen könten, wozur unsere weltliche Rechte wieder geistliche Anweisen, die sich weltlicher Dingen vergreifen, und in so weith der weltlichen Cognition undt Jurisdiction unterwerfen gestalten was daß sub libellum begehrte Inventaruim rerum haereditatis anbetrift, wür hiebey praescindiren, undt uns für diesmahl nur ad Inventarium deren Briefschaften eingeschräncket haben wollen, als deren ohne die Ingredientiae Processi et Sententiae übl beschlagen sein dörfern. Worüber wür aus zu einer gewührigen Antwortl empfehlen, unter dessen verharrende
Unserer Hoch geehrtist hoch- und viel geerten Herrn.
Brün den 14ten Xbris 1690. Dienst geflisente Adam Ladyslaus Dubsky Freyh. von Strebomylitz, Georg Fridrich Schierl, Heinrich Kyn nom. mandat.

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