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MZA fond E 31 sig. X 16, fol. 11-13v (13.2.1703)
Léta Pánì sedmnáctistého tøetího o soudu svato Tøíkrálském zemském v mìstì Brnì držaném stal se následující Ausspruch: In der zwischen denen Wohlgebornen Herrn Johann Ignatio, Ferdinand Leopold, und Adam Ladislaus, Gebrüdern Dubský, Frey Herrn von Tøebomislitz alß Klägern an einem, dann dem Patre Wenceslao Milinsky Soc. JESU Pristern und deß Collegii zu Hradisch Rector beklagten an andern Theyl, in Sachen Gutt Habrowann betreffend; auf eingebrachte Odpor - Klage Puhon Excemption zeygen Führung, rechtliche nothdurft super noviter Repertis, gegen Anbringen in puncto noviter repertorum, zugelaßene additional Schrift zu der ferner Nothdurfts Handlung in vim Replicae super noviter repertis, Duplica sambt einer additionaliter ad duplicam provocirten schlüßlichen gegen nothdurfts Handlung, dann der königlichen Landtafel relation undt dieselben annectirten extractus Protocollares in puncto recognitionis unterschiedenen Instrumentorum.
In Nahmen des Allerdurchleichtigsten- großmächtigst unüberwündlichsten Fürstens und Herrns Leopoldi erwählten Röm. Kaysers, zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boheimb, Dalmatien, Croatien, und Sclavonien Königs, alß Marggraffens zu Mähren, unsers allgdisters Erblandes Fürstens und Herrens Haben die Herren zu Recht erkhent.
Demnach exactis vorgekommen, daß 1mo der Kläger Herr Vatter Weyland Georg Wilhelm Dubský Freyherr v. Tržebomislitz, sich, mit der auch Waylandt Jungfrau Anna Catharina Zaubkin von Zdietin, wegen der auß des Seel. Herrn Wilhelm Zaubek von Zdietin hinterlassener testamentarischen Disposition gemachten Anspriche, an dem Gutt Habrowan auf Bewegliche, interposition der dießfalhls von Ihro Kays. und König. May. (allergnädigst deputirt, geweste Commission, und zugezogenen beederseitig Befreündten untern Siebenzehenden Septembris Anno Eintausend sechshundert, und dreißig der gestalten verglichen, damit sie Junfrau Anna Catharina Zaubkin, Ihme Herr Georg Wilhelm Dubsky alß Puhonirende, für seine praetendirte Erbs- Anforderungen an Pahren Geld Zehen Tausendt Thaler Märisch hinausgeben, derselbe hingegen mit allein vor sich, sondern auch für seine Erben und Nachkommen allen weitern an dem Wilhelm Zaubkischen Guth Habrowan Materno nomine gehabten Anforderung und anfalls sich von Verzeichen solle, wie dann folglich.
2do: Dießer Vergleich von einem Hochlöbl. König. Landrecht mit allein ratificiret, sondern auch den auf Habrowan eingebrachten Puhon außzulöschen anbefohlen worden. Undt
3tio mehr Bedienster Kläger Herr Vatter seelig sothanne Zehen Tausend Thaler Märisch durch unterschiedliche Zahlungs Terminen und zwar letzlich den 21 Januarii Anno 1641 völlig lauth von beklagter Seithen producirt und von klagennder Nothdurft nach mit wiederlegten Quittung würcklich empfangen mit hien sothanen Vergleich umb so viel mehr bestättiget. Worauf
4to die Jungfrau Anna Catharina Zaubkin mit allergnädigster Kayser. und Landtfürst. Bewilligung und Consens, sothanes Guth Habrowan per Donationem inter vivos de dato neunzehenten Monaths Tag Novembris in ein tausend sechshundert fünf und dreyßgsten Jahr [19.11.1635] an die Societät JESU, zu fundirung eines Collegii verschencket und abgetretten; Undt
5to sich zu dieser Donation mit allein anfangs für den damahls gewesten Königl. Herrn Landes Haubtmann dieses Marggrafthumbs Mähren Ihro Eminenz Herr Cardinal und Fürsten von Dietrichstein lauth dero an die Kay. und König. May. erstattene, und in actis prodicirten aller unterthänigsten Bericht, sondern auch für denen von einem Hochlöbl. König. Landrecht zu Vernehmung ihres Willens der Vernewerter König- Landes Ordnung fol. gemäß abgeordnet geweßen königlichen zwey Herrn Vice- Landes Officirn, vermög der darüber erstatteten, und dem König. Land Rechts- Pamathen Bücher eingetragener relation frey und guttwillig bekennet hat; welche donation auch
6to auf allegnädigster Kay. und König. Befehl, der König. Landtaffel einverleibet werden, und
7to alda über die außgesetzte Verjahrung Zeith der drey Jahr und achtzehen Wochen biß ad annum ein tausend sechs hundert und achtzig drey, ungeachtet der Kläger Herr Vatter nach gedachten Vergleich und Einlag, der anjetzo von deßen Herr Söhne odporirten donation gegen dreyßg Jahr lang gelebet, ohne einigen Widerspruch ruhiglich einverleibter geblieben und obschon
8o die Herren Klägere nachfolgends fünf Stückh von gedachter Donaticie in ein tausend sechshundert sechs und dreyßigsten [1630] Jahr conficirt sein sollende Testamenta produciret undt pro noviter repertis angegeben, anbey
9o die Donation pro falso instrumento und daß darüber der allergnädigste Kay. Consens pro Intabulatione ad falsas pieces, et subpositum erfolget seye, angegeben, weilen aber dieselben die unterschiedliche angegebene falsitäten weder durch die producirte Zeügen, nach sonsten Gebührend erwisen, die obangezogene Testamenta auch obschon selbte alle Requisita hatten dannoch mit sufficient sein, die wie besagt valide conficirte et cum consensu Principis, atque legaliter, necnon ad piam causam bescheet, und intabulirte Donationem inter vivos umb zuseßen, daß dennenhero darvon Klagern der Seith intertirte Odpor wiederrechtlich movirt mithien aus der König. Landtafel zur Cassire und außzuleschen, die Beklagte hingegen bey der bisherigen possesion des Gutts Habrowan ruhiglich zu erhalten und zu Schlüße sein; Schaden und Unkosten werden auß erheblichen Ursachen gegen einander aufgehoben, und compensirt. Alles von Rechten wegen Collatores. Diesen Potas haben hervorgebracht auß dem Herrn Stand Herr Johann Siegmund Graf von Rottal, Herr Frantz Carl Graf von Berchtholdt, aus dem Ritterstand Herr Johan Casimir von Morawetz, alle der Röm. Kay. auch zu Hungarn und Böheimb König. May. Räthe respctive Kay. und König. Cammere und Landrechts Beysitzer im Marggrafthumb Mähren. Publicatum in der König. Stadt Brünn bey gehaltenen König. Landrecht S. S. Trium Regum die 13. Februa. 1703 etc.

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